Wie kommt es zur VOB-Kündigung?

Ist jedoch eine Partei, aus welchen Gründen auch immer, nicht bereit, im oben genannten Sinne „mitzuziehen“, ändert sich die Sachlage oft schnell. Dies kann zum Misslingen des gemeinsamen Projekts und im schlimmsten Fall zum Ausspruch einer Kündigung nach § 8 VOB/B oder § 9 VOB/B oder einer außerordentlichen Kündigung führen.

 

§ 9 VOB/B: Wichtige Gründe für eine störungsbedingte Kündigung durch den Auftragnehmer:

 

  • Ein Annahmeverzug auf Seiten des Auftraggebers oder die unterlassene Mitwirkung durch den Auftraggeber
  • Der Auftraggeber gerät nach VOB / BGB in Zahlungsverzug und leistet auch nach Mahnung nicht
  • Eine Bauunterbrechung nach § 6 Abs. 7 VOB/B von mehr als 3 Monaten
  • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Bauausführung für den Auftragnehmer

 

Kündigung nach § 8 VOB/B: Wichtige Gründe zur störungsbedingten Kündigung durch den Auftraggeber:

 

  • Der Auftragnehmer stellt Zahlungen an seine Gläubiger ein
  • Die drohende Insolvenz des Auftragnehmers, das heißt die Beantragung, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens

 

Außerordentliche Kündigung: Wichtige Gründe für eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber:

 

  • Mangelhafte, also vertragswidrig ausgeführte Leistungen während der Vertragsdurchführung bis zur Abnahme (§ 4 Abs. 7 VOB/B)
  • Vom Auftragnehmer verschuldeter verzögerter Baubeginn und Leistungsverzug (§ 5 Abs. 4 VOB/B)
  • Der Auftragnehmer setzt Nachunternehmer ohne die Zustimmung des Auftraggebers ein oder hat den geplanten Einsatz von Nachunternehmern nicht bekannt gegeben. Siehe § 4 Abs. 8 VOB/B

 

Zu beachten ist aber: Mit der Kündigung durch den Auftraggeber bleiben die Regelungen zur Abrechnung und zu möglichen Schadenersatzansprüchen der Vertragsparteien unberührt.

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