Sonderfall: Die Kündigung eines Nachunternehmers

Das Recht, von der VOB-Kündigung Gebrauch zu machen, hat natürlich nicht nur der Bauherr selbst, sondern zum Beispiel auch ein Generalunternehmer, der einen von ihm beauftragten Nachunternehmer kündigen möchte.

 

In der neuen Fassung der VOB/B, die im Januar 2016 bekannt gemacht wurde, ist ein spezieller Fall der Nachunternehmerkündigung geregelt: Die Kündigung von Nachunternehmern, wenn der Auftragnehmer selber gekündigt wurde. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf eine Kündigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) Satz 1 VOB/B – also den Fall, dass eine wesentliche Änderung des Vertrags vorliegt oder eine schwere Verletzung der europarechtlichen Vergaberichtlinien festgestellt wurde. In diesem Fall darf ein gekündigter Auftragnehmer auch den bereits durch ihn beauftragten Nachunternehmern kündigen. So ist sichergestellt, dass ein Unternehmen nicht plötzlich Leistungen abnehmen muss, die es gar nicht mehr benötigt. Den entsprechenden Text aus der VOB/B zur Nachunternehmer Kündigung gibt es hier im Original.

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