Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand Oktober 2018
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB). Im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden gelten ergänzend die Regelungen der VOB/B. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
(Entgegenstehenden) AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer der Geltung insgesamt oder der Geltung einzelner Regelungen ausdrücklich und in Schriftform zustimmt.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Beauftragung gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, sofern die Arbeiten binnen 3 Monaten nach Angebotserstellung begonnen werden und nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
Tritt andernfalls vor Ausführungsbeginn eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten oder Materialkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohn- / Materialkostenänderung. Etwaige Individualvereinbarungen gemäß Bauvertrag sind vorrangig.
Eine etwaige Umsatzsteuererhöhung wird ggf. an den Auftraggeber weiterberechnet.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne jegliche Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung muss im Einzelfall ausdrücklich beantragt und gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfristen, wenn es sich um für die geplante Bauzeit ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Führen Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ungeplant zu einer Verschiebung der Ausführung in eine bei der Kalkulation nicht zugrunde gelegte Witterungsperiode, verlängern sich die Ausführungsfristen um jeden witterungsbedingten Ausfalltag, ohne dass für die dann herrschende Witterungsperiode ungewöhnliche Bedingungen vorliegen müssten. Die vorstehenden Regelungen gelten analog für die Vergütungspflicht witterungsbedingter Mehraufwendungen.
§ 4 Vergütung / Zahlungsavis / Gutschriften
Gemäß § 632a BGB / 16 Abs. 1 VOB/B können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar, es sei denn es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist, soweit nichts Anderweitiges ausdrücklich vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Auftragnehmer haben vor jeder Zahlung ein schriftliches Zahlungsavis einzureichen, aus dem eindeutig hervorgeht, auf welche konkrete(n) Rechnung(en) welche Beträge gezahlt werden. Aufgrund fehlender Avisierung nicht zuzuordnende Beträge werden ggf. auf die ältesten offenen Posten verrechnet. Buchhalterische Abweichungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Im Zuge der kumulierten Abrechnung erfolgen keine Rechnungskorrekturen (Gutschriften) von Abschlags- und Teilrechnungen. Etwaig erforderliche Rechnungskorrekturen erfolgen mit der folgenden Abschlags-/Teilrechnung bzw. der Schlussrechnung. Berechtigte Zahlungskürzungen sind nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des Auftragnehmers gestattet.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB / 12 VOB/B. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchzuführen und zu protokollieren, § 650 g BGB.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen ohne Aufmass. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmass. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den Bearbeitungsmehraufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen bei Fassaden oder Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lüftungsöffnungen bei Dachflächen, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-DIN 18 299 ff Norm zugrunde legen.
§ 10 Forderungsabtretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus Rechnungen an einen Factor abzutreten, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG:Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).